Ausbildung

Ausbildung der Feuerwehren in Bayern

Die Gemeinden haben im Grundsatz zunächst in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Einsatz- und Führungskräfte ihrer Feuerwehren die erforderliche Aus- und Fortbildung erhalten.
Hierfür müssen die Gemeinden Ausbildungsveranstaltungen abhalten. Insoweit bestimmt Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den Kommandanten auch zum Leiter der örtlichen Feuerwehrausbildung. Zudem hat nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 BayFwG auch der Kreisbrandrat für die Ausbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene Sorge zu tragen.

In Ergänzung zu der Standortausbildung, die auf örtlicher Ebene stattfindet, haben die Landesfeuerwehrschulen nach § 18 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) insbesondere die Aufgabe, Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

Neben der Ausbildung auf Standortebene der Feuerwehren findet also auf Ebene
- des Kreisfeuerwehrverbandes und der
- der staatlichen Feuerwehrschulen
Feuerwehrausbildung statt.

Im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG), Artikel 9, heißt es: „(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen […] und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. […].“. Weiter regelt das Gesetz, dass Arbeitnehmern für die Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Arbeitgeber können sich auf Antrag von der Gemeinde das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, erstatten lassen (Artikel 10 BayFwG).

Nicht immer ist eine solche Freistellung möglich – die Zahnärztin kann kaum die Behandlung eines Patienten unterbrechen, wenn der Funkmelder geht, ebenso wenig kann der Kindergärtner die Kleinen unbeaufsichtigt zurücklassen, um zum Einsatz zu gehen. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wo immer möglich durch Freistellung von Feuerwehrdienstleistenden für den Feuerwehrdienst zu einer sicheren und zuverlässigen Hilfe für alle Bürgerinnen und Bürger beitragen.

 „Wir appellieren an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: unterstützen Sie den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst und stellen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wann immer es geht für den Feuerwehrdienst frei. Helfen Sie mit, damit wir helfen können!“